Hintergrund

Eine Novelle in mehreren Akten

Mehr als sieben Jahre dauerte es, das wichtigste Regelwerk für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen – die BOStrab – zu überarbeiten. Kurz vor Weihnachten trat es dann in Kraft. Einiges wird für die Verkehrsunternehmen einfacher und leichter. Manche Änderung könnte ihnen jedoch auch Nachteile bringen. Die Bilanz des VDV fällt daher gemischt aus.


Warum war die Novellierung notwendig?

Vor ihrer aktuellen Fassung wurde die BOStrab zuletzt im Jahr 1987 überarbeitet. Seitdem haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen deutlich verändert. Zudem standen bestimmte Regeln der BOStrab nicht im Einklang mit Europarecht und der Straßenverkehrsordnung, zum Beispiel bei der Frage, welcher Verkehrsteilnehmer an welchem Typ von Bahnübergängen Vorrang hat – oder was überhaupt ein Bahnübergang ist (siehe Grafik rechts).


Wie geht es nun weiter?

Damit die aktuelle Fassung der BOStrab endlich in Kraft treten konnte, wurden zahlreiche Änderungsvorschläge noch nicht abschließend behandelt, sondern vorerst zurückgestellt. Die Länder und die beteiligten Verbände – darunter der VDV – hatten diese Vorschläge während des Anhörungsverfahrens eingereicht. Eine erneut eingesetzte Arbeitsgemeinschaft soll nun die zurückgestellten Vorschläge sowie neuen Änderungsbedarf bewerten und gegebenenfalls in konkrete Vorschläge umsetzen.

Was sagt der VDV?

„Grundsätzlich begrüßen wir, dass die Änderungsverordnung endlich in Kraft treten konnte“, sagt Martin Schmitz, Geschäftsführer Technik beim VDV. Was überarbeitet werden musste, sei in den meisten Fällen sachgerecht und fachkundig geregelt worden. „Dennoch sehen wir weiteren Überarbeitungsbedarf“, so Martin Schmitz. Fachliche und rechtliche Bedenken habe der VDV vor allem bei einigen der kurzfristig eingearbeiteten Änderungen - wie § 5 Abs. 2 Satz 3, der die Rolle des Betriebsleiters im Rahmen der Aufsichtstätigkeit infrage stellt. Hier war der Verband nicht beteiligt worden.

Die aktuelle Fassung der BOStrab zum Nachlesen im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz:
www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen BOStrab-Fassung (Angabe ohne Haftung und ohne Gewähr) gibt es unter www.buzer.de/gesetz/5894/al57674-0.htm

Wann ist ein Bahnübergang ein Bahnübergang?

„Das war bisher eher von hinten durch die Brust ins Auge definiert“, beschreibt es Daniel Brand, Fachbereichsleiter Technik-, Energie- und Umweltrecht, ÖPNV-Fachplanungsrecht beim VDV. Quert ein unabhängiger Bahnkörper, der mit Andreaskreuzen gesichert ist, eine Straße, sind sich BOStrab, Straßenverkehrsordnung sowie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) einig: Vorfahrt für die Schiene.
Uneinheitlich war die Regelung, wenn Andreaskreuze fehlen oder Fuß-, Feld-, Rad- oder Waldwege die Schiene kreuzen. Nun gilt: Kreuzt eine Straßenbahn, die auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper verkehrt, höhengleich eine Straße, einen Weg oder Platz, wird das als Bahnübergang verstanden – egal, ob Andreaskreuze oder technische Sicherungen wie Ampeln oder Schranken vorhanden sind oder nicht. Ob die Straßenbahn dort Vorrang hat, richtet sich demgegenüber nach der Straßenverkehrsordnung.

Inbetriebnahme von
Anlagen und Fahrzeugen

Bevor neue Anlagen und Fahrzeuge in Betrieb gehen, muss nun jenes technische Regelwerk zugrunde gelegt werden, das gültig war, als die Genehmigung zur Inbetriebnahme beantragt wurde. Voraussetzung ist, dass dieser Antrag nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Die alte Regelung hatte dazu geführt, dass Anlagen und Fahrzeuge an zwischenzeitlich geänderte Regelwerke aufwendig und kostenintensiv angepasst werden mussten. Zudem ist nunmehr eine „atypische Typenzulassung“ möglich. Sie erlaubt es, bis zu sieben Jahre lang Fahrzeuge einer Serie in Betrieb zu nehmen, die nach denselben Bauunterlagen hergestellt wurden wie das erste genehmigte Serienfahrzeug. Damit, dass die Regelwerke jetzt festgeschrieben sind, wird eine zentrale Forderung des VDV erfüllt.

Mindestalter für Fachkräfte im Fahrbetrieb auf 18 Jahre herabgesetzt

Wer eine Straßenbahn fährt, muss keine 21 Jahre mehr alt sein. Mit der Neuregelung wurde das Mindestalter für Mitarbeiter im Fahrdienst, die gerade ihre Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolvieren oder schon hinter sich haben, auf 18 gesenkt. Voraussetzung ist allerdings, dass die jungen Mitarbeiter seit mindestens einem Jahr den Führerschein der Klasse B und die Fahrerlaubnis für Schienenfahrzeuge besitzen sowie geistig und körperlich fit sind.

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